Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2019, Az.: 5 StR 473/18
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.2019
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 11507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:06.0219B5STR473.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.03.2018
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer die Rüge nach § 33a StPO erhoben.
Die nach § 356a StPO statthafte Rüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236) ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Der Senat hat den Vortrag des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen, was er in dem Beschluss vom 12. Dezember 2018 auch zum Ausdruck gebracht hat.
Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344, 345 StPO, nach denen eine Bezugnahme auf die Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220), nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655).