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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2019, Az.: 5 StR 586/18

Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.2019
Aktenzeichen
5 StR 586/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 11733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR586.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 06.06.2018

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander
Schneider
Berger
Eschelbach
Köhler