Beschl. v. 06.11.2018, Az.: VI ZR 518/16
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.11.2018 - VI ZR 518/16
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 28. August 2018 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 19 statt "für die Zeit ab 1. Februar 2012" heißt: für die Zeit ab 1. Februar 2011".
von Pentz
Roloff
Müller
Klein
Allgayer
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