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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2018, Az.: 3 StR 324/18

Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Neben- und Adhäsionsklägerin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.2018
Aktenzeichen
3 StR 324/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 50259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR324.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 08.12.2017

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2017 wird verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an die Neben- und Adhäsionsklägerin aufgrund der Straftat vom 2. März 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:

Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3a; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 304 Rn. 3 f.). Die Neben- und Adhäsionsklägerin hat indes im Hauptverhandlungstermin am 28. November 2017 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung (s. UA S. 29 f.) ist ein Feststellungsinteresse bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - 5 StR 396/17, juris). In einem solchen Fall muss sich ein Adhäsionskläger, auch wenn er ausschließlich immateriellen Schadensersatz verlangt, nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 [zu materiellem Schadensersatz]; Zöller/Greger aaO, § 256 Rn. 7a) nicht auf eine offene Teilleistungsklage sowie eine ergänzende Feststellungsklage betreffend die künftige Schadensentwicklung (s. hierzu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 302 mwN) verweisen lassen.

Gericke
Tiemann
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Leplow