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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2018, Az.: IX ZA 10/18

Eingang der Belege zur Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags nach Fristablauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.2018
Aktenzeichen
IX ZA 10/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 37587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZA10.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 15.09.2017 - AZ: 13 O 47/16 Rae
OLG München - 04.06.2018 - AZ: 15 U 3575/17 Rae

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 11. Oktober 2018
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) eingegangenen Unterlagen keine Prüfung ermöglichen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nebst schriftlichen Erläuterungen eingereicht, nicht jedoch die dazu gehörenden Belege, deren Beifügung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Diese sind erst nach Fristablauf eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem solchen Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, 1902; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7).

Grupp
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg