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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2018, Az.: 2 StR 283/18

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.2018
Aktenzeichen
2 StR 283/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 43461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR283.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 23.02.2018

Fundstelle

  • NStZ 2019, 103

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G. und W. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.390 € angeordnet wird, und zwar gegen die Angeklagte G. in Höhe von 39.600 €, gegen die Angeklagte W. in Höhe von 33.790 € und gegen den Mitangeklagten U. in Höhe von 20.790 €, jeweils als Gesamtschuldner.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte G. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte W. wegen Anstiftung zum Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zutreffend ist das Landgericht von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.390 € ausgegangen. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte G. hinsichtlich der Tat vom 1. Oktober 2016 Mitgewahrsam mit dem in der Bank befindlichen Mittäter sowie dem als Fahrer eingesetzten F. an der gesamten Tatbeute in Höhe von 34.600 €, hinsichtlich eines Teilbetrages von 13.000 € auch mit der Mitangeklagten W. , der sie diesen Teil der Tatbeute übergab.

3

Im Hinblick auf die Tat vom 19. Mai 2017 hatte die Angeklagte G. dagegen keinen Mitgewahrsam an der gesamten Tatbeute, sondern erlangte lediglich im Rahmen der Beuteteilung 5.000 €. Hingegen hatte die Angeklagte W. zusammen mit dem Mitangeklagten U. Mitgewahrsam hinsichtlich der gesamten Tatbeute in Höhe von 20.790 €.

4

Der Senat hat dementsprechend für die Angeklagten G. und W. die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Geldbeträge, an denen Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt hatten, angeordnet.

Appl
Krehl
Zeng
Grube
Schmidt