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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2018, Az.: I ZB 68/17

Kriterien zur Festsetzung des Gegenstandswerts einer Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit gem. § 33 Abs. 1 RVG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.2018
Aktenzeichen
I ZB 68/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 27285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:200718BIZB68.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 28.06.2017 - AZ: 26 W(pat) 63/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Koch
Schaffert
Kirchhoff
Feddersen
Schmaltz