Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2018, Az.: I ZB 68/17
Kriterien zur Festsetzung des Gegenstandswerts einer Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit gem. § 33 Abs. 1 RVG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.2018
- Aktenzeichen
- I ZB 68/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 27285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:200718BIZB68.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 28.06.2017 - AZ: 26 W(pat) 63/14
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2018 durch die Richter Prof.
Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.