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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2018, Az.: 5 StR 167/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge einer Verletzung des fairen Verfahrens durch Ablehnung einer Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.2018
Aktenzeichen
5 StR 167/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 27537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:180718B5STR167.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 27.10.2017

Fundstelle

  • NStZ-RR 2020, 269

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge einer Verletzung des fairen Verfahrens durch Ablehnung einer Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers genügt auch wegen falschen Revisionsvortrags nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:

Entgegen diesem Vorbringen stellte die Verteidigung nach Mitteilung der den Antrag vom 30. März 2017 ablehnenden Vorsitzendenverfügung in der Hauptverhandlung vom 3. April 2017 ausweislich des Protokolls keinen Antrag auf einen Strafkammerbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO. Der von der Revision in Bezug genommene Kammerbeschluss vom 3. April 2017, der als Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde, bezieht sich - worauf bereits die sehr hilfreiche Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hingewiesen hat - auf eine andere Vorsitzendenverfügung, mit der unmittelbar zuvor die Bestellung eines Zeugenbeistands abgelehnt wurde. Der Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden erfolgte erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vom 3. April 2017 (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll).

Diese Verfahrensrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revision die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2017 zum Antrag vom 30. März 2017 nicht mitgeteilt hat.

2. Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erweist sich das Revisionsvorbringen auch deshalb als mangelhaft, weil der die Beiziehung der Akten des Staatsschutzverfahrens ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2017 nicht mitgeteilt worden ist, den erst die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisionsgegenerklärung vorgelegt hat.

Mutzbauer
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