Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2018, Az.: III ZR 187/17
Festsetzung des Gegenstandswerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.2018
- Aktenzeichen
- III ZR 187/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 25701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:120718BIIIZR187.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.05.2017 - AZ: 7 SchH 3/12 .EntV
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch den Richter
Reiter als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk beauftragt worden ist, die Revision unbeschränkt einzulegen und die Erfolgsaussichten zu prüfen, wird der Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Der Kläger hat im Entschädigungsprozess eine Verzögerung von vier Jahren sowie die Erhöhung des Regelbetrags nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geltend gemacht. Daneben hat er beantragt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Das Kammergericht hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision maßgebend. Für das Revisionsverfahren selbst verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 21. Juni 2018 (§ 32 Abs. 1 RVG).
Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).