Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2018, Az.: 4 StR 524/17
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.2018
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 23172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR524.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 03.07.2017
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 256 StPO durch Verlesung eines Schreibens des Generalkonsulats der Republik Serbien ist in zulässiger Weise erhoben. Die Revision war insbesondere nicht gehalten, im Rahmen der Revisionsrechtfertigung den Inhalt des Schreibens mitzuteilen, da sich dieser bereits aus dem vom Senat auf die Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteil ergibt (UA S. 61). Die Rüge ist jedoch unbegründet, da vorliegend eine Verlesung des Schreibens gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a StGB zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90, juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 256 Rn. 12).