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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.2018, Az.: 1 StR 181/18

Zurückweisung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.2018
Aktenzeichen
1 StR 181/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 22008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 16.11.2017

Fundstelle

  • NStZ-RR 2020, 332

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).

Raum
Jäger
Bellay
Cirener
Hohoff