Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2018, Az.: AnwZ (Brfg) 31/17
Voraussetzungen für die Zulassung eines Angestellten im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwalt als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.2018
- Aktenzeichen
- AnwZ (Brfg) 31/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 21835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.31.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hessen - 13.03.2017 - AZ: 1 AGH 10/16
- nachfolgend
- BGH - 06.05.2019 - AZ: AnwZ (Brfg) 31/17
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
Redaktioneller Leitsatz
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage hat, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 29. Mai 2018 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 16. Juni 2006 ist sie im Rechtsamt des Landkreises D. tätig. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2016 wurden ihr die Aufgaben einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen. Am 14. März 2016 beantragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und trat dem Antrag entgegen. Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 wurde die Beigeladene für ihre näher bezeichnete Tätigkeit beim Landkreis als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
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