Beschl. v. 25.04.2018, Az.: KZR 55/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 14.03.2013 - AZ: 31 O (Kart) 466/12
OLG Düsseldorf - 21.05.2014 - AZ: VI-U (Kart) 16/13
BGH - 12.04.2016 - AZ: KZR 31/14
BGH - 22.08.2016 - AZ: KZR 31/14
OLG Düsseldorf - 12.07.2017 - AZ: VI-U (Kart) 16/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.04.2018 - KZR 55/17
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 3.495.686,30 €.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 3.495.686,30 € festgesetzt.
Limperg
Meier-Beck
Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
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