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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2018, Az.: KZR 55/17
Kosten des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2018
Referenz: JurionRS 2018, 15601
Aktenzeichen: KZR 55/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:250418BKZR55.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 14.03.2013 - AZ: 31 O (Kart) 466/12

OLG Düsseldorf - 21.05.2014 - AZ: VI-U (Kart) 16/13

BGH - 12.04.2016 - AZ: KZR 31/14

BGH - 22.08.2016 - AZ: KZR 31/14

OLG Düsseldorf - 12.07.2017 - AZ: VI-U (Kart) 16/13

Rechtsgrundlage:

§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO

BGH, 25.04.2018 - KZR 55/17

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 3.495.686,30 €.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.

2

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 3.495.686,30 € festgesetzt.

Limperg

Meier-Beck

Kirchhoff

Bacher

Deichfuß

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