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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2018, Az.: VI ZR 194/17

Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.2018
Aktenzeichen
VI ZR 194/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 13211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Mitte - 10.01.2017 - AZ: 3 C 3021/16
LG Berlin - 15.05.2017 - AZ: 42 S 9/17

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 1.299,52 €

Gründe

1

Der durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Klageforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN).

2

Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN).

Galke
von Pentz
Offenloch
Roloff
Allgayer