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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2018, Az.: VIII ZR 191/17

Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts i.R.d. Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.2018
Aktenzeichen
VIII ZR 191/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 13291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR191.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Charlottenburg - 26.07.2016 - AZ: 232 C 95/16
LG Berlin - 20.07.2017 - AZ: 66 S 116/17

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin beziehungsweise der Klägervertreterin, mit der eine Heraufsetzung des im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 festgesetzten Streitwerts begehrt wird, gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung.

Gründe

1

1. Aus der Gegenvorstellung geht bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, ob sie namens der Klägervertreterin oder namens der Klägerin eingelegt worden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ist keine Klarstellung eingegangen. Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6; jeweils mwN).

2

2. Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 beruht auf § 41 Abs. 1, 2 GKG. Streitgegenstand ist allein die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (§ 41 Abs. 2 GKG). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist dabei die Nettomiete zugrunde zu legen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 4). Diese beläuft sich - wie im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und in der Beschwerdebegründung angeführt - auf 620 € monatlich. Der maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt damit - wie vom Amtsgericht und vom Senat festgesetzt - 7.440 € (12 x 620 €). Weshalb das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Streitwert von 42.703,57 € zugrunde gelegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Weder in der genannten Entscheidung noch in der Beschwerdebegründung oder gar in der Gegenvorstellung findet sich eine Erklärung dazu, weshalb dieser - ersichtlich ohne Bezug zum Streitfall festgesetzte und mit der Senatsrechtsprechung nicht im Einklang stehende - Streitwert maßgeblich sein sollte. Auch auf den Hinweis des Senats ist keine weitere Erklärung eingegangen.

Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol