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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2018, Az.: VIII ZB 31/17

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.2018
Aktenzeichen
VIII ZB 31/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZB31.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kaiserslautern - 19.01.2017 - AZ: 10a C 402/16
LG Kaiserslautern - 04.04.2017 - AZ: 1 S 20/17

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. April 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 700 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist, gewahrt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05, NJW 2006, 1520 Rn. 2 ff.; vom 4. April 2006 - VI ZB 45/04, juris Rn. 2 ff.; vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 2 ff.; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 [BGH 27.01.2011 - III ZB 55/10] Rn. 5 ff.), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte nicht in ihren Ansprüchen auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol