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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2018, Az.: 2 StR 41/18

Verdrängung einer durch dieselbe natürliche Handlung begangenen einfachen Körperverletzung durch eine vollendete gefährliche Körperverletzung im Wege der Gesetzeseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.2018
Aktenzeichen
2 StR 41/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR41.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Meiningen - 25.10.2017

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs. Eine vollendete gefährliche Körperverletzung verdrängt eine durch dieselbe natürliche Handlung begangene einfache Körperverletzung im Wege der Gesetzeseinheit, da § 224 StGB das speziellere Gesetz gegenüber § 223 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 37. Ed., Stand: 1. Februar 2018, § 224 Rn. 54; MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB, § 224 Rn. 59). Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung musste daher entfallen.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Abänderung des Schuldspruchs nicht berührt.

4

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer
Krehl
Bartel
Grube
Schmidt