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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2018, Az.: 2 StR 173/17

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden Strafzumessungserwägungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.2018
Aktenzeichen
2 StR 173/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 10726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 15.09.2016

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 193 und 194 geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 106 mwN).

Schäfer
Appl
Krehl
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