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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2018, Az.: 5 StR 625/17

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.2018
Aktenzeichen
5 StR 625/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 68190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Görlitz - 23.08.2017 - AZ: 100 Js 1944/17 - 1 Ks

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11).

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher