Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 4 StR 508/17
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.2017
- Aktenzeichen
- 4 StR 508/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 29325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR508.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 02.06.2017
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere sexuelle Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 2017 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 2017 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Darstellung der Ergebnissse des DNA-Vergleichsgutachtens zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspuren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 f.; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin eingeräumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem Darstellungsmangel beruht.