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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 4 StR 508/17

Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.2017
Aktenzeichen
4 StR 508/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 29325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR508.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 02.06.2017

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere sexuelle Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 2017 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 2017 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Darstellung der Ergebnissse des DNA-Vergleichsgutachtens zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspuren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 f.; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin eingeräumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem Darstellungsmangel beruht.

Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin