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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2017, Az.: 2 StR 350/17

Rücktritt der versuchten besonders schweren Brandstiftung hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge im Wege der Gesetzeskonkurrenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.2017
Aktenzeichen
2 StR 350/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 26896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:281117B2STR350.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 11.05.2017

Fundstelle

  • StV 2020, 604

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).

Demgegenüber tritt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).

Appl
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