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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2017, Az.: 2 StR 439/17

Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstunden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.2017
Aktenzeichen
2 StR 439/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 26047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR439.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 30.05.2017

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit 24 Tagen angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Soweit das Landgericht es unterlassen hat, bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstunden zu entscheiden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung mit einem Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden nach (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09, , mwN).

Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
Schmidt