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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.2017, Az.: V ZR 8/17
Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Ausgleich des erhöhten Reinigungsaufwands infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Bäumen; Beschränkung der Revisionszulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.10.2017
Referenz: JurionRS 2017, 29312
Aktenzeichen: V ZR 8/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:271017UVZR8.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 14.10.2014 - AZ: 4 O 117/12

OLG Dresden - 06.12.2016 - AZ: 9 U 1687/14

Fundstellen:

BBB 2018, 60

BerlAnwBl 2018, 415

JM 2018, 189-190

Jura 2018, 631

MDR 2018, 402-403

MK 2018, 38

NJW 2018, 1010-1013

NJW-Spezial 2018, 193

NZM 2018, 241-243

RÜ 2018, 156

SchAZtg 2019, 13-14

VersR 2018, 367

ZfIR 2018, 190-192

ZMR 2018, 470-472

BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger bezogen auf den Klageantrag zu 3 in Höhe eines Betrages von 2.055,51 € und bezogen auf den Klageantrag zu 4 im Hinblick auf den erhöhten Aufwand zur Reinigung des Grundstücks und Gebäudes mit Ausnahme der Vermoosung des Daches zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hochgewachsene Bäume. Gestützt auf die Behauptung, die Bäume verschatteten ihr Grundstück, bewirkten starken Laubbefall und Vermoosung ihres Hauses und beeinträchtigten überdies die gärtnerische Nutzung des Grundstücks erheblich, verlangen die Kläger von dem Beklagten die Entfernung näher bezeichneter Bäume (Klageantrag zu 1) und hilfsweise, den Überhang an der Flurstücksgrenze zu entfernen und die Bäume in der Höhe auf drei Meter zu kürzen. Mit dem Klageantrag zu 2 beanspruchen sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3 zielt auf die Zahlung von 2.527,51 € als Ersatz für finanziellen Aufwand im Jahr 2014; der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten von 2.055,51 € für den nach Darstellung der Kläger jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf ihres Anwesens und aus 472 € für jährliche Mehraufwendungen, die entstünden, weil es aufgrund der Verschattung eines Teils ihres Grundstücks nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen. Schließlich beantragen die Kläger mit dem ebenfalls hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen jährlich die Aufwendungen für den erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Kläger auf Entfernung oder auf Kürzung der Bäume könne weder auf § 14 SächsNRG noch auf § 1004 Abs. 1, § 906 BGB oder auf § 242 BGB gestützt werden. Die Kläger hätten die Entfernung und den Rückschnitt nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 15 SächsNRG aF verlangt. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ebensowenig könnten die Kläger die Entfernung des in ihr Grundstück von dem Bäumen des Beklagten hineinragenden Bewuchses verlangen.

4

Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Entfernung von Laub und Ästen von den Bäumen des Beklagten und für die Reinigung der Dachrinne und des Daches anfielen, stehe den Klägern nicht zu. Entsprechendes gelte, soweit sie finanziellen Ausgleich für die Einschränkung der agrarischen Nutzung ihres Gartens verlangten. Auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könnten sie sich nicht stützen, weil sie die Fristen des Nachbarrechts hätten verstreichen lassen. Das setze zugleich einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Grenzen. Die Kläger hätten es in der Hand gehabt, durch ein frühzeitiges Vorgehen gegen den Baumwuchs auf dem Grundstück des Beklagten die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhindern.

II.

5

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand.

6

1. Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision der Kläger ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 zulässig.

7

a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 [BGH 13.01.2017 - V ZR 138/16] Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass es im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch von dem Urteil des Senats vom 14. November 2013 (V ZR 102/03) abweiche, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützten Ausgleichsanspruch zuerkannt habe. Da nur die Klageanträge zu 3 und 4, nicht jedoch die Klageanträge zu 1 und 2 einen solchen Anspruch zum Gegenstand haben, hat das Berufungsgericht erkennbar eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Klageanträge zu 3 und 4 gewollt.

8

b) Diese Teilzulassung ist wirksam. Sie setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) entschieden. Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 verfolgten Ausgleichsansprüche stellen einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes dar, der unabhängig von den mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Ansprüchen beurteilt werden kann. Eine Widerspruchsgefahr besteht nicht, weil ausgeschlossen ist, dass das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu dem - mit der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden - Ergebnis gelangt, die Fünfjahresfrist des § 15 SächsNRG aF sei nicht versäumt worden. Letzteres wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht.

9

2. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Zahlungsanspruch der Kläger (Klageantrag zu 3) sowie der Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 4) nicht verneinen.

10

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.).

11

b) Wie der Senat zudem bereits entschieden hat (Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), kann auch dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Auch in dieser Konstellation ist der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht - hier gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB - dulden müsste, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und ähnlichem auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, besteht nicht. Entfernung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45 zu § 54 Abs. 2 Nds.NRG).

12

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Überlegung des Berufungsgerichts (vgl. auch Roth, LMK 2004, 64, 65; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 37), der Eigentümer habe es selbst in der Hand gehabt, den Baumwuchs als Ursache der Beeinträchtigungen zu verhindern, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Sie misst der Ausschlussfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften - hier gemäß § 15 SächsNRG aF - eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24; Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, [...] Rn. 18). Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu Wertungswidersprüchen in Ansehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB zu dulden hat, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht. In beiden Fällen ist der Nachbar aus Rechtsgründen gehindert, den ihm eigentlich zustehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung seines Eigentums durch Laubabfall und ähnliches gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hat der Grundstückseigentümer wesentliche Beeinträchtigungen seines Eigentums durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Immissionen zu dulden. Diese Duldung soll nach der Wertung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entschädigungslos erfolgen und rechtfertigt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.

13

3. Das Berufungsurteil erweist sich allerdings aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), soweit die Kläger im Rahmen ihrer Klageanträge zu 3 und 4 den Ausgleichsanspruch nicht auf den Laubabwurf, sondern auf eine Verschattung ihres Grundstücks bzw. ihres Hauses stützen.

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a) Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung dar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 [BGH 10.07.2015 - V ZR 229/14] Rn. 15 mwN). Der Eigentümer hat solche sog. negativen Einwirkungen auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis grundsätzlich hinzunehmen. Da die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und es deshalb bereits von vorneherein an einem Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des betroffenen Eigentümers fehlt, scheidet auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog aus. Ein Wertungswiderspruch zu dem Ausgleichanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in direkter Anwendung, dessen Vermeidung eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, besteht nicht, weil auch dieser Anspruch eine Einwirkung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB voraussetzt, die aber bei dem Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen gerade nicht gegeben ist.

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b) Soweit die Kläger ihre Ausgleichsansprüche damit begründen, dass durch den Schattenwurf der Bäume des Beklagten und damit durch den Entzug von Licht erhöhte Reinigungskosten sowie Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse anfielen, sind die Klageanträge zu 3 und 4 unbegründet. In diesem Umfang ist die Zurückweisung der Berufung der Kläger im Ergebnis zu Recht erfolgt. Bezogen auf den Zahlungsantrag in Höhe von 2.527,51 € (Klageantrag zu 3) gilt dies zunächst für einen Teilbetrag von 472 €, auf den die Kläger die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse beziffern. Bezogen auf den für die erhöhten Reinigungskosten geltend gemachten Teilbetrag von 2.055,51 € handelt es sich um die hierin enthaltenen Kosten für die Beseitigung der auf der Verschattung beruhenden Moosbildung auf dem Dach des Hauses. Da es an Feststellungen dazu fehlt, wie hoch diese anteiligen Reinigungskosten sind, kommt eine teilweise Bestätigung des Berufungsurteils nicht in Betracht. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4) ist bezogen auf die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse und insoweit unbegründet, als es um den erhöhten Aufwand für die Beseitigung der Vermoosung des Daches geht.

III.

16

1. Hiernach ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

17

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Hiernach ist der Beklagte für den Laubabwurf verantwortlich, weil nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die streitgegenständlichen Bäume, die sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befinden, bereits im Jahre 2000 mindestens eine Höhe von ca. 5 bis 6 m aufwiesen und deshalb die in den §§ 9, 10 SächsNRG aufgeführten Grenzabstände nicht eingehalten sind.

19

b) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem Laubabwurf um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handelt. Dies wird unter Berücksichtigung des Vortrags und der Beweisangebote der Parteien nachzuholen sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn - so der Vortrag der Kläger - das von den Bäumen des Beklagten abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.).

20

c) Ob die Kläger durch den Laubabwurf Nachteile erleiden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Entgegen der von dem Beklagten in Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist der Vortrag der Kläger zu diesem Tatbestandsmerkmal eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 BGB nicht unerheblich. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der gebotenen Abwägung auch darauf an, in welchem Verhältnis der von dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung seines Grundstücks von Laub und ähnlichem sowieso hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Richtig ist auch, dass das Landgericht beanstandet hat, die Kläger hätten nicht unterschieden, welche Reinigungsarbeiten unabhängig vom Bestand des Bewuchses auf dem Grundstück des Beklagten erforderlich und notwendig wären, obwohl aus den Lichtbildern erkennbar sei, dass in der Nähe ihres Grundstücks weitere Laubbäume existierten, von denen ebenfalls ein Laubeintrag auf das Grundstück zu erwarten sei. Hierdurch wird aber die - unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellte - Behauptung der Kläger, der erhöhte Aufwand zur Reinigung ihres Grundstücks übersteige das normale Maß und beruhe auf den im Streit stehenden Bäumen, nicht unerheblich. Vielmehr bedarf es zu dieser Behauptung ggf. einer Beweisaufnahme.

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d) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbietet, die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten zu unterlassen oder abzustellen. Hätte der Störer gleichwohl an den Gestörten einen Ausgleich zu leisten, müsste er eine Entschädigung für die Folgen einer gesetzlichen Regelung bezahlen, die der Gesetzgeber nicht im Interesse des Störers, sondern im All-

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gemeininteresse für notwendig hält. Hierfür gibt es keine Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 252). Auch zu diesem Gesichtspunkt bedarf es ggf. weiteren Vortrags der Parteien bzw. einer weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht, da der Beklagte nach den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts substantiiert dargelegt hat, dass die für eine Fällung der Bäume erforderliche Genehmigung von der Stadt A. nicht erteilt werde.

Stresemann

Brückner

Weinland

Göbel

Haberkamp

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Oktober 2017

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