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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2017, Az.: XI ZR 183/17
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2017
Referenz: JurionRS 2017, 25493
Aktenzeichen: XI ZR 183/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 01.12.2016 - AZ: 3 O 631/15

OLG Celle - 01.03.2017 - AZ: 3 U 2/17

BGH, 24.10.2017 - XI ZR 183/17

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

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