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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2017, Az.: VI ZB 55/16
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2017
Referenz: JurionRS 2017, 22711
Aktenzeichen: VI ZB 55/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB55.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 07.02.2014 - AZ: 3 O 275/12

OLG Hamm - 26.08.2016 - AZ: I-25 W 14/16

BGH, 19.09.2017 - VI ZB 55/16

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In der Begründung unter Ziffer 3 (Rn. 28) heißt es in der zweiten Zeile anstatt "Rechtsbeschwerde des Klägers" "Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 3".

Galke

Wellner

Oehler

Roloff

Klein

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 20.06.2017 - VI ZB 55/16

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