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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2017, Az.: 5 StR 401/17

Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.2017
Aktenzeichen
5 StR 401/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 23545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR401.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 17.03.2017

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2017 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten N. K. mit der Maßgabe, dass er im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die landgerichtliche Bewertung, der Angeklagte N. K. habe sich tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Denn ist nur ein Teil der erworbenen Betäubungsmittel zum Weiterverkauf (hier: 4,8 g THC), ein anderer zum Eigenverbrauch (hier: 3,2 g THC) bestimmt, so richtet sich die rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16), die beide unterhalb des maßgeblichen Grenzwertes von 7,5 g THC liegen.

Einer Aufhebung des zugehörigen Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht. Der Senat schließt trotz des abgelegten Geständnisses aus, dass das Landgericht den mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten bei zutreffender Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG anstelle des angenommenen § 29a Abs. 2 BtMG zu einer noch milderen Freiheitsstrafe als den hier verhängten neun Monaten verurteilt hätte.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher