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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.2017, Az.: 5 StR 353/17

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.2017
Aktenzeichen
5 StR 353/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 23522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR353.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.12.2016

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die im gesamtstrafenfähigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 2016 getroffene Einziehungsentscheidung aufrechtzuerhalten (§ 55 Abs. 2 StGB), weil die Einziehung des Schmucks bereits mit der Rechtskraft des genannten Judikats wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König