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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2017, Az.: 3 StR 255/17

Verwerfung der Revision als unbegründet; Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.2017
Aktenzeichen
3 StR 255/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR255.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.02.2017

Fundstelle

  • NStZ-RR 2019, 131

Verfahrensgegenstand

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das Kammergericht das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat, anstatt - was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre - das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181, 182).

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