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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2017, Az.: III ZB 80/17

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.2017
Aktenzeichen
III ZB 80/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 20427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZB80.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Fulda - 21.03.2017 - AZ: 26 C 126/16 (F)
LG Fulda - 21.06.2017 - AZ: 1 S 75/17

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat nach fruchtlosem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist ihm mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, die auch den Hinweis darauf enthalten hat, dass die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Gleichwohl hat der Kläger dieses Rechtsmittel selbst eingelegt. Das Landgericht hat, nachdem es den Kläger erneut auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung hingewiesen hatte, die Berufung unter Verweis auf § 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II.

2

Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO sind schon nicht gegeben und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - XI ZB 4/16, , Rn. 5, vom 26. September 2013 - V ZA 4/13, , Rn. 4 und vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, , Rn. 6, jeweils mwN). Insbesondere könnte er nicht darlegen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers vorliegt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Arend