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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2017, Az.: 5 StR 216/17
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2017
Referenz: JurionRS 2017, 18922
Aktenzeichen: 5 StR 216/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR216.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 19.10.2016

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 13.07.2017 - 5 StR 216/17

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht betrifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.

Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO).

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher

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