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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2017, Az.: 5 StR 216/17

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der Annahme der bandenmäßigen Begehung des besonders schweren Raubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.2017
Aktenzeichen
5 StR 216/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 18922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR216.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 19.10.2016

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht betrifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.

Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO).

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher