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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2017, Az.: 3 StR 106/17

Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.2017
Aktenzeichen
3 StR 106/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 19203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR106.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 29.11.2016

Fundstelle

  • StV 2019, 444

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provokation des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P. zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, Rn. 5 mwN).

4

Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

5

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 22. September 2015 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Gandersheim vom 23. Dezember 2015 hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Einzelstrafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

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