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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2017, Az.: 1 StR 39/17

Freilassung durch Aufhebung des Haftbefehls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2017
Aktenzeichen
1 StR 39/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 15126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:090617B1STR39.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Augsburg - 16.03.2015

Fundstellen

  • StV 2018, 589-593
  • StraFo 2017, 324-329
  • wistra 2018, 86-90

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2017 gemäß § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der den Angeklagten betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das bedingt seine Freilassung in dieser Sache.

Raum
Bellay
Cirener
Radtke
Hohoff