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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 2 StR 490/16
Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln; Anordnungen des erweiterten Verfalls von Geldbeträgen und Handys
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 15962
Aktenzeichen: 2 StR 490/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR490.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.06.2016

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 06.06.2017 - 2 StR 490/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 in den Aussprüchen über den erweiterten Verfall und die Einziehung, soweit sie zwei Handys betrifft, aufgehoben; die Aussprüche entfallen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils bezogen auf eine nicht geringe Menge, und den Angeklagten O. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie zwei Handys eingezogen und zwei sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 10.520 Euro und 11.490 Euro für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während die Einziehungsentscheidung bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel nicht der Aufhebung unterliegt, haben die auf § 73d Abs. 1 StGB bzw. § 74 Abs. 1 StGB gestützten Anordnungen des erweiterten Verfalls der Geldbeträge und der Handys keinen Bestand. Da die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes und der Handys verzichtet haben, sind die insoweit getroffenen Anordnungen entbehrlich und entfallen (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 Rn. 41; § 74 Rn. 17).

Krehl

Eschelbach

Bartel

Wimmer

Grube

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