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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2017, Az.: 1 StR 91/17

Revision gegen ein Urteil bzgl. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines PKW

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.2017
Aktenzeichen
1 StR 91/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 13834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:260417B1STR91.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 24.11.2016

Fundstelle

  • StraFo 2017, 247

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw Citroen C5, amtliches Kennzeichen , entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber. Das Landgericht hat die Einziehung auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; Schönke/ Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43; MüKo-StGB-Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Aufl., § 74 Rn. 44; aA LK-Schmidt, 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 4 StR 442/97) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.

Raum
Bellay
Cirener
Radtke
Fischer