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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2017, Az.: I ZB 102/16

Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.2017
Aktenzeichen
I ZB 102/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 13193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB102.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leipzig - 29.09.2016 - AZ: 433 M 7745/16
LG Leipzig - 17.10.2016 - AZ: 8 T 816/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Führinger wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom 15. Februar 2017. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter".

3

2. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 17. Januar 2017 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, Rn. 2 mwN).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke