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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2017, Az.: XI ZR 160/16
Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2017
Referenz: JurionRS 2017, 12362
Aktenzeichen: XI ZR 160/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:140317BXIZR160.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 07.07.2015 - AZ: 7 O 243/14

OLG Schleswig - 31.03.2016 - AZ: 5 U 188/15

Fundstelle:

VuR 2017, 317

BGH, 14.03.2017 - XI ZR 160/16

Redaktioneller Leitsatz:

Hat ein Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt und zugleich den Widerruf als Vertreter einer weiteren Person erklärt, so muss sich diese das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten lassen mit der Folge, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).

Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff. [BGH 12.07.2016 - XI ZR 564/15], jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des Klägers zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) aufgestellt hat.

Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 27; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 145, vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 128/14, [...] Rn. 19).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

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