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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2017, Az.: AnwZ (Brfg) 55/16

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen unrichtiger Kostenbehandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.2017
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 55/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:130317BANWZ.BRFG.55.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Sachsen - 11.12.2015 - AZ: AGH 2/15 (II)

Verfahrensgegenstand

Erlass des Kammerbeitrags
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 13. März 2017
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel eingelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Kläger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2017 eingestellt und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weiteren Veranlassung an den Anwaltsgerichtshof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden.

II.

2

Wird der Antrag nach § 21 GKG, wie im vorliegenden Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar.

3

Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmittel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Im Hinblick auf die als Rechtsmittelrücknahme zu wertende Mitteilung der Kläger, die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden, ist gemäß § 193 Satz 1 BRAO i.V.m. GV Nr. 2201 BRAO lediglich eine 0,5-Gebühr angefallen, die - rechnerisch richtig - die angesetzten Kosten in Höhe von 26,50 € ergibt.

III.

4

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Limperg