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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2017, Az.: 5 StR 586/16

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.2017
Aktenzeichen
5 StR 586/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 21.07.2016

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a GVG: MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 171a GVG Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher