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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2016, Az.: V ZR 110/15
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 33251
Aktenzeichen: V ZR 110/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:201216BVZR110.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 10.10.2014 - AZ: 9 O 8/14

OLG Köln - 14.04.2015 - AZ: 16 U 170/14

BGH, 20.12.2016 - V ZR 110/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 23. September 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors lautet:

" ... und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2014 hinsichtlich der Herausgabe der Wintergartenkonstruktion ...".

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 23.09.2016 - AZ: V ZR 110/15

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