Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2016, Az.: 5 StR 476/16

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.2016
Aktenzeichen
5 StR 476/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 30603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR476.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.04.2016

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.

Mutzbauer
Sander
Berger
Bellay
Feilcke