Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2016, Az.: 5 StR 476/16
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.2016
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 30603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR476.16.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 29.04.2016
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.