Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 StR 279/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 22.01.2016
Fundstellen:
InfAuslR 2017, 176
StV 2017, 256
Verfahrensgegenstand:
Zu 1.: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Unerlaubte Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass u.a.
BGH, 13.07.2016 - 1 StR 279/16
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D. aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme - auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts - verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/Mosbacher [Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).
Raum
Jäger
Cirener
Mosbacher
Bär
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