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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: IX ZR 215/15
Statthaftigkeit einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung eine Ergänzung der Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20293
Aktenzeichen: IX ZR 215/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716BIXZR215.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 07.10.2014 - AZ: 25 O 421/13

OLG Hamm - 06.10.2015 - AZ: 28 U 152/14

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 05.07.2016 - IX ZR 215/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 5. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Kayser

Gehrlein

Vill

Möhring

Schoppmeyer

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