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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2016, Az.: 4 StR 116/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Besitz des Butterflymessers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18774
Aktenzeichen: 4 StR 116/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR116.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 27.11.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 07.06.2016 - 4 StR 116/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinheitlich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch die Feststellungen nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Bender

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