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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2016, Az.: 4 StR 116/16

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Besitz des Butterflymessers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.2016
Aktenzeichen
4 StR 116/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 18774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR116.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 27.11.2015

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinheitlich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch die Feststellungen nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender