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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.2016, Az.: 2 StR 286/15

Beruhen des Schuldspruchs auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.2016
Aktenzeichen
2 StR 286/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 21119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:250516U2STR286.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 26.02.2015

Fundstellen

  • NStZ-RR 2016, 307
  • RPsych 2017, 122

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,

Prof. Dr. Krehl,

Dr. Eschelbach,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt
als Verteidiger,

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Schuldspruch beruht - wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat - auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.

Fischer
RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschrift gehindert.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Bartel