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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: X ZR 146/13
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17811
Aktenzeichen: X ZR 146/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:240516BXZR146.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 24.10.2013 - AZ: 10 Ni 31/11 (EP)

BGH, 24.05.2016 - X ZR 146/13

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Tenor:

Das Teilurteil des Senats vom 2. Februar 2016 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen bei den Randnummern 5 und 8 jeweils "Berufungen der Beklagten, soweit diese die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 3 betreffen," statt "Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 3" heißt.

Meier-Beck

Gröning

Grabinski

Bacher

Kober-Dehm

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 02.02.2016 - AZ: X ZR 146/13

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