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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.2016, Az.: III ZR 274/15
Formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht in einem Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag); Erfolgsabhängige Ausgestaltung der Vergütung des Erbenermittlers; Knüpfung der Vergütung an die Realisierung des Erbanspruchs; Stellung der Bearbeitungspflicht unter die aufschiebende Bedingung des Erhalts der Vollmachterteilung und des Honorarerhalts durch alle Erben
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17658
Aktenzeichen: III ZR 274/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190516UIIIZR274.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Baden-Baden - 24.06.2014 - AZ: 7 C 47/14

LG Baden-Baden - 31.07.2015 - AZ: 2 S 51/14

Fundstellen:

DB 2016, 6-7

EE 2016, 145

FamRZ 2016, 1265

FF 2016, 334

JZ 2016, 571

MDR 2016, 830-832

NJW 2016, 8

NJW-RR 2016, 842-846

WM 2017, 347-351

ZAP EN-Nr. 521/2016

ZAP 2016, 730

ZErb 2016, 269-274

ZEV 2016, 470-471

BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 305c Abs. 1, § 307 Be, Cl; §§ 666, 675 Abs. 1

  1. a)

    Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.

  2. b)

    Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung trifft den Kunden.

  3. c)

    Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätzlich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer II - vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken in Anspruch.

2

Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung inund ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M. G. (im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unterzeichnung und Rücksendung je eines der beigefügten Vollmachts- und Honorarvertragsformulare. In dem - insoweit standardisiert gefassten - Schreiben vom 24. Oktober 2012 heißt es weiter:

"Bemerken möchte ich, dass in dem Honorar von 25 % plus Mehrwertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass oder dessen Übernahme fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie nicht zu leisten. Meine Aufgabe wird es sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

1. Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären. Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachforschungen sind nicht erforderlich. ...

2. Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen bereits erhalten.

3. Den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.

4. Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. Die Personenstandsurkunden werden entsprechend in der Reihenfolge, in welcher die Daten in dem Erbscheinsantrag aufgeführt werden, zusammen mit einer Stammtafel und weiteren Erläuterungen beigefügt.

5 Die Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten. ...

6. Die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen und die Verteilung des Nachlasses durchzuführen.

Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevollmächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte."

3

Gemäß Nummer 1 der Honorarvereinbarung wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet, durch welche der Kläger ermittelt wurde. Nummer 2 der Honorarvereinbarung enthält die Beauftragung der Beklagten mit der unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden oder sonstiger Beweismittel, wobei Mehrkosten hierfür nicht berechnet werden.

4

Der Kläger unterzeichnete die Formulare für die Honorarvereinbarung und die Vollmacht, mit der die Beklagten zur Vertretung des Klägers in allen den Nachlass Galilea betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden, und sandte sie an die Beklagten zurück.

5

In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten mehrfach auf, ihm Auskunft und Rechenschaft über den Stand der Nachlassangelegenheit zu geben und in diesem Zusammenhang erlangte Unterlagen zu übersenden. Die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass sich der Nachlass aus Bankguthaben in Höhe von 162.400 € (per 30. April 2013) zusammensetze. Sie unterrichteten ihn ferner über Erkenntnisse zu den Verwandten des Erblassers sowie darüber, dass noch einige für das Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten, übermittelten ihm aber keine näheren Auskünfte und keine Unterlagen.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten, ihm umfassend Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, welche sie entfaltet haben, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten, sowie ihm sämtliche im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegangenen Schriftstücke in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren begehrt er die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

7

Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien gemäß §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen (Geschäftsbesorgungs-)Vertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, jedenfalls solange nicht, bis nicht sämtliche in Frage kommenden Miterben ermittelt worden seien und sie von diesen Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hätten. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten.

8

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

10

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

11

Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhalt des Anschreibens vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten sich zwar verpflichtet, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache hätten sie jedoch ausdrücklich und eindeutig davon abhängig gemacht, dass sämtliche ermittelten Erben Vollmachten und Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten. Der Kläger habe die Behauptung der Beklagten, dies sei nicht der Fall, und zum Teil hätten mögliche Erben Vollmacht und Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, nicht widerlegt. Ihn treffe insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Eine sekundäre Darlegungslast bestehe für die Beklagten nicht, weil der Kläger ebenso wie die Beklagten die Möglichkeit habe, die Erben nach dem Erblasser zu ermitteln beziehungsweise ermitteln zu lassen und sodann substantiiert zu den Voraussetzungen für die Tätigkeitspflicht der Beklagten vorzutragen. Ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen erweise sich deshalb als unzulässig.

12

Die formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht der Beklagten halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Kontrolle nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 BGB stand. Die Regelung sei ausreichend klar und deutlich gefasst. Solange keine Bearbeitungspflicht bestehe, gebe es auch keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Bestimmung enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagten hätten ein schützenswertes Interesse daran, Tätigkeitspflichten gegenüber den von ihnen bereits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich zu übernehmen, wenn sie von sämtlichen Miterben die Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten und mit diesen einen Honorarvertrag abgeschlossen hätten. Im Allgemeinen müssten sie die erforderliche Erbenermittlung in Vorleistung erbringen und hierbei finanzielle Aufwendungen tragen. Der zur Realisierung des Erbanspruchs notwendige Gesamtaufwand und der mögliche wirtschaftliche Erfolg der Erbenermittlung seien bei Abschluss des Erbenermittlungsvertrags mit einem einzelnen Miterben vielfach noch nicht absehbar. Die Beklagten bedürften daher der Beschränkung des mit der Übernahme einer Tätigkeitspflicht verbundenen wirtschaftlichen Risikos. Zudem riskierten die Beklagten bei Erteilung von genaueren Auskünften über andere mögliche Miterben, keine weiteren Honorarvereinbarungen mehr mit diesen abschließen und deshalb keine Vergütung für ihre jeweilige zu deren Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten zu können. Die Interessen des Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt, da der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen ihn erst bei Auskehrung seines Erbanteils fällig werde. Die vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur die zur Ermittlung seiner Person bereits geleistete Tätigkeit ab. Ihm stehe es frei, selbst weitere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs zu ergreifen, so dass er selbst für den Fall, dass die Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr entfalten, nicht unangemessen benachteiligt sei.

13

Mangels Tätigkeitspflicht der Beklagten seien sie auch nicht zur Auskunft und Rechenschaft im Sinne der Klageanträge verpflichtet.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken steht dem Kläger nicht zu.

15

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erbenermittlungsvertrags mit dem von ihm dargelegten Inhalt angenommen.

16

a) Mit Unterzeichnung und Rücksendung der dem Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012 beigefügten Vollmachts- und Honorarvertragsformulare ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung des Vertragsinhalts neben diesen beiden Formularen auch das Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen ist. Denn dieses enthält bei objektiver Betrachtung wesentliche, die Willenserklärung der Beklagten zum Inhalt ihrer Verpflichtungen tragende Ausführungen.

17

b) Demnach wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet, durch die der Kläger als (möglicher) (Mit-)Erbe des Erblassers ermittelt wurde (Nummer 1 der Honorarvereinbarung), wobei hiervon auch sämtliche künftigen Kosten und Auslagen der Beklagten mit abgedeckt werden (Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Zu entrichten ist die Vergütung erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils des Klägers (Nummer 1 der Honorarvereinbarung und Schreiben vom 24. Oktober 2012). Mithin ist die vereinbarte Vergütung von den Beklagten bereits mit der Ermittlung des betreffenden (möglichen) (Mit-)Erben (hier: des Klägers) "verdient", zugleich jedoch ist sie erfolgsabhängig ausgestaltet, indem sie an die Realisierung des Erbanspruchs geknüpft ist. Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach sich der Erbenermittler auf eigenes Risiko durch seine Ermittlungstätigkeit das Material verschafft, das er den Erben gegen Entgelt überlassen will, und ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Erben nur dann und insoweit zusteht, als er eine entsprechende Vereinbarung mit ihnen schließt, wohingegen gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ausscheiden (s. Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73 sowie Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Rn. 5 und vom 18. Juni 2014 - III ZR 537/13, ZEV 2015, 231 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048 und vom 1. Juni 2006 - I ZR 143/03, NJW 2006, 3568, 3569 Rn. 14).

18

c) Zusätzlich haben die Beklagten dem Kläger angeboten, alle zur Durchsetzung seines Erbanspruchs künftig noch erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Die im Schreiben vom 24. Oktober 2012 unter sechs Gliederungsnummern aufgezählten Tätigkeiten werden als Teil der von den Beklagten zu erbringenden Leistung beschrieben. Das Leistungsangebot soll den angeschriebenen (möglichen) (Mit-)Erben (hier: den Kläger) zum Abschluss der Honorarvereinbarung motivieren. Müsste er die erforderlichen weiteren Schritte selbst unternehmen, so bestünde für ihn nach Erhalt der Mitteilung über sein mögliches Erbrecht kein Anreiz, sich nachträglich noch zur Vergütung einer bereits vollständig erbrachten Leistung der Beklagten (nämlich der Auffindung seiner Person als möglicher Miterbe) zu verpflichten. Auch der Erteilung der von den Beklagten geforderten Vollmacht bedürfte es nicht, wenn diese nicht die Verpflichtung übernehmen wollten, in der Nachlasssache auch weiterhin tätig zu werden. Es bestehen mithin keine begründeten Zweifel daran, dass sich die Beklagten im Grundsatz auch zur Durchführung weiterer Maßnahmen verpflichten wollten und verpflichtet haben (§§ 133, 157 BGB).

19

d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beklagten die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit allerdings davon abhängig gemacht, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten. Dies ergibt sich hinreichend klar und eindeutig aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2012. Mit dem Begriff der "Bearbeitung" können nur künftige Tätigkeiten gemeint sein, und zwar insbesondere die unmittelbar im Text zuvor beschriebenen, zur Durchsetzung des Erbanspruchs noch erforderlichen Maßnahmen. Durch diesen Vorbehalt haben die Beklagten ihre Bearbeitungspflicht unter eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) gestellt. Bedingung im Sinne der §§ 158 ff BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (BAG, NJW 2008, 872, 876 [BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07] Rn. 37 mwN). Die Wendung "die Bearbeitung [wird] davon abhängig gemacht" bringt zum Ausdruck, dass weder die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Ganzen noch seine Beendigung, sondern allein die Rechtspflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache gemeint ist. Die Voraussetzung für die Entstehung der Bearbeitungspflicht bezieht sich auf ein zukünftiges und ungewisses Ereignis. Aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 geht hervor, dass die Ermittlung der anderen Miterben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschlossen war oder die Beklagten zumindest noch nicht von sämtlichen Miterben Vollmachten und Honorarverträge erhalten hatten.

20

Soweit die Revision einwendet, mit diesem Inhalt sei die vertragliche Regelung widersprüchlich, weil zur Herbeiführung der Bedingung eine weitere Erbenermittlung (mithin: eine weitere "Bearbeitung" der Nachlasssache) durch die Beklagten erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die verabredete Bedingung nicht die Befugnis der Beklagten zu einer weiteren Betätigung hindert, sondern nur die Begründung einer (einklagbaren) Tätigkeitspflicht gegenüber dem Kläger betrifft.

21

2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Wirksamkeit der formularvertraglichen Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken.

22

a) Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen wurde.

23

b) Die formularvertragliche Bestimmung ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen eines vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780, 781 mwN; BGH, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154 und vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309, 313 f Rn. 14). So liegt es hier nicht. Mit der Kenntnisnahme von der durch einen eigenständigen Absatz hervorgehobenen Klausel ist zu rechnen. Der Begriff der "Bearbeitung" bezieht sich unmissverständlich auf die zuvor dargestellten Tätigkeiten zur Realisierung des Erbanspruchs. Auch die wirtschaftlichen Beweggründe für die Aufnahme dieser Regelung werden - nachvollziehbar - dargelegt.

24

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Regelung einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.

25

aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

26

(1) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verwender Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f; vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722, 3724 Rn. 18 und vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NZM 2016, 235, 236 Rn. 18). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600; vom 26. Oktober 2005 aaO und vom 10. Februar 2016 aaO).

27

(2) Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die Regelung über die Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Beklagten ist im Wortlaut klar und unmissverständlich. Zwar stellt sie einerseits die Tätigkeitspflicht der Beklagten unter eine aufschiebende Bedingung und setzt andererseits (für die Herbeiführung des Bedingungseintritts) die Ermittlung weiterer möglicher Erben voraus. Damit eröffnet sie den Beklagten im Ergebnis einen Ermessensspielraum bei der Bearbeitung, der bis hin zur Einstellung weiterer Tätigkeiten reichen kann, etwa dann, wenn sich die Sache als unwirtschaftlich oder die Ermittlung weiterer Erben als mit unangemessen großen Schwierigkeiten verbunden herausstellt. Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume werden hierdurch aber nicht geschaffen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Verwender ein schrankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den er nicht beheben kann (MüKo/Wurmnest, BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01, NJW-RR 2006, 84, 85 [BGH 06.04.2005 - XII ZR 158/01]). So liegt es hier aber nicht. Schon im eigenen wirtschaftlichen Interesse werden die Beklagten - auch ohne hierzu gegenüber dem Kunden rechtsverbindlich verpflichtet zu sein - die zur Klärung der Nachlassangelegenheit nötigen Schritte unternehmen, sofern diese sinnvoll und vertretbar erscheinen. Unsicherheiten darüber, ob und durch welche Maßnahmen die Beklagten die Sache betreiben, kann der Kunde durch eigene Tätigkeit beheben. Nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbenstellung und die Person des Erblassers ist es ihm möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG). Auch könnte er selbst entsprechende Nachforschungen anstrengen.

28

bb) Die Bestimmung enthält auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung für die Vertragspartner der Beklagten.

29

(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11).

30

(2) Eine solche Benachteiligung liegt hier nicht vor.

31

(a) Sie folgt nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks durch die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

32

Zwar steht die Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitsverpflichtung der Beklagten in einem Spannungsverhältnis zu dem Eindruck, den das Vertragswerk - Anschreiben, Vollmacht und Honorarvereinbarung - beim Durchschnittskunden hervorruft. Die Aufzählung der einzelnen "erforderlichen Maßnahmen" im Anschreiben (Nummer 1 bis 6), die Erteilung einer umfassenden Vollmacht zur Vertretung im Rahmen der weiteren Tätigkeit sowie der Verweis darauf, dass etwa noch entstehende Kosten und Auslagen bereits in dem beanspruchten Honorar enthalten und Vorauszahlungen nicht zu leisten seien, begründen die Erwartung des Kunden, für die vereinbarte Vergütung gleichsam ein "Gesamtpaket" zu erwerben, das auch zukünftige Tätigkeiten der Beklagten einschließt. Gerade die Aussicht, die weitere Abwicklung ohne Mehrkosten an die Erbenermittler abgeben zu können, soll den Kunden zum Abschluss der Honorarvereinbarung bewegen. Dagegen stellt die Klausel den Verwender von einer Tätigkeitspflicht bis zur Herbeiführung des Bedingungseintritts frei.

33

Eine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten liegt darin jedoch nicht. Die primäre Leistung eines Erbenermittlers ist es, dem Vertragspartner durch die Mitteilung seiner potentiellen Erbenstellung den Antritt seiner Erbschaft zu ermöglichen. Hierfür erhält der Vermittler - im Erfolgsfall - die vereinbarte Vergütung. Die Ermittlung des (Mit-)Erben ist bereits beendet, wenn der Erbensucher an diesen herantritt und ihn über seinen möglichen Erbanspruch informiert. Die darüber hinausgehenden Leistungen, die die Beklagten in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2012 anboten, etwa die Beschaffung von Personenstandsurkunden oder die Auffindung der weiteren (Mit)Erben, stellen demgegenüber bloße Annextätigkeiten dar, die die bereits erbrachte Primärleistung zur Erreichung des angestrebten Erfolgs vervollständigen. Daher wird hierfür auch keine (gesonderte) Vergütung beansprucht.

34

(b) Auch die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.

35

Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre vertragliche Pflicht zur Vornahme aller zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Schritte vom Abschluss weiterer Honorarvereinbarungen mit den übrigen ermittelten Erben abhängig zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem der ersten bekannt gewordenen (Mit-)Erben sind der weitere Ermittlungsaufwand und die damit verbundenen Kosten oftmals noch nicht einzuschätzen und ist häufig auch noch nicht absehbar, wie hoch der wirtschaftliche Wert des Nachlasses ausfällt. Die unbedingte Eingehung einer vertraglichen Betätigungspflicht würde die Beklagten einem unüberschaubaren wirtschaftlichen Risiko aussetzen, müssten sie hiernach doch ohne Rücksicht auf den konkret erforderlichen Aufwand und den zu erwartenden Nachlasswert tätig werden. Wären die Beklagten gehalten, ihren Kunden über die Wahrnehmung ihrer Betätigungspflicht - wie vorliegend vom Kläger verlangt - Auskunft und Rechenschaft zu geben, so wäre ihr Verlangen nach Vergütung gegenüber anderen von ihnen ermittelten Miterben gefährdet. Denn diese könnten die erforderlichen Informationen dann unschwer "an den Beklagten vorbei" - ohne mit diesen Honorarvereinbarungen abzuschließen - von denjenigen Miterben erhalten, die bereits Verträge mit den Beklagten abgeschlossen haben. Infolgedessen hätten die Beklagten kaum Aussicht, eine Vergütung für die zum Auffinden der weiteren Erben getätigten Leistungen zu erlangen. Daher ist den Beklagten ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zuzuerkennen.

36

Demgegenüber tritt das Interesse des Kunden zurück, die Durchsetzung des Erbanspruchs - mit einer ohne weiteren Vergütungsanspruch verbundenen Leistungspflicht des Erbenermittlers - vollständig in dessen Hände zu legen. Es ist originär die Aufgabe des Erben, sein Erbrecht geltend zu machen und zum Erfolg zu führen. Einen Anspruch darauf, dass ein anderer dies für ihn unternimmt, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar geschuldet wird, hat er grundsätzlich nicht. Der Kunde ist auch nicht schutzlos gestellt. Gehen die Ermittlungen der Erbenermittler nach seinem Eindruck nicht (hinreichend) voran, so kann er beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und dort weitere Ermittlungen anregen (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG). Es steht ihm darüber hinaus auch frei, selbst Ermittlungen anzustellen. Schließlich belastet der bei Untätigkeit der Erbenermittler eintretende Zustand der Ungewissheit den Kunden nicht einseitig. Kommt es nämlich nicht zur Auszahlung oder Übernahme des Erbes, so können die Beklagten keine Vergütung verlangen.

37

3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es am Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die Begründung der Betätigungspflicht der Beklagten, nämlich am Abschluss von Honorarverträgen mit weiteren ermittelten Erben und der Vollmachterteilung durch sie, fehle, weil der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht genügt habe.

38

Ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung - wie hier - unstreitig oder bewiesen, so trifft die Beweislast für das Eintreten des Ereignisses denjenigen, der aus der bedingten Abrede für sich Rechte herleiten möchte (s. etwa BGH, Urteile vom 29. Juni 1981 - VII ZR 299/80, NJW 1981, 2403, 2404 und vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302; MüKo/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 158 Rn. 49). Demzufolge hat vorliegend der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist.

39

Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Sein Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht.

40

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten treffe keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Eine solche gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann (st. Rspr.; s. etwa Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16; BGH, Urteile vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184; vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, MDR 2011, 792; vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774, 3775 Rn. 17 und vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279, 1280 Rn. 11, jeweils mwN). Die Würdigung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist es - wie bereits ausgeführt - nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbenstellung und die Person des Erblassers selbst möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt. Auch könnte er entsprechende Nachforschungen von sich aus anstrengen. Sobald die möglichen Miterben namentlich bekannt werden, wäre es dem Kläger weiterhin möglich und zumutbar, in Erfahrung zu bringen, ob diese den Beklagten Vollmachten erteilt und mit ihnen Honorarverträge abgeschlossen haben. Er könnte sodann hierzu vorzutragen und gegebenenfalls Beweis antreten. Demgegenüber ist es den Beklagten nicht zumutbar, Auskunft über die zwischenzeitlich ermittelten weiteren Miterben zu erteilen, bevor nicht die Frage des Zustandekommens von Honorarvereinbarungen mit diesen geklärt ist. Insoweit steht den Beklagten, wie oben dargelegt, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zur Seite.

41

4. Aus dem Fehlen einer rechtsverbindlichen Betätigungspflicht der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass die Beklagten nicht gehalten sind, dem Kläger die von ihm begehrte Auskunft und Rechenschaft zu leisten sowie Schriftstücke herauszugeben.

42

a) Zwar sind die §§ 666, 667 BGB im Grundsatz auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar (§ 675 Abs. 1 BGB). Gleichwohl kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht erfolgreich hierauf stützen.

43

Die in § 666 BGB verankerten Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Auftragnehmers korrespondieren mit den entsprechenden vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers. Sie stellen sich regelmäßig als unselbständige Nebenpflichten zum Anspruch auf Auftragsdurchführung dar und sind abhängig von Bestand und Inhalt des Auftrags- beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 196, 1, 5 f Rn. 15; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 666 Rn. 1 f). Dementsprechend können Ansprüche aus § 666 BGB grundsätzlich nicht isoliert abgetreten werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 110 mwN; MüKo/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 666 Rn. 3, 17 mwN). Sie dienen der Absicherung des Vertragsverhältnisses und ermöglichen es dem Auftraggeber, die Geschäftsbesorgung im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 aaO mwN).

44

Hieraus folgt, dass in aller Regel - so auch hier - keine Ansprüche auf Nebenleistungen in Gestalt von Auskunft und Rechenschaft begründet werden, solange noch kein Anspruch auf die Hauptleistung in Gestalt der (eigentlichen) Geschäftsbesorgung besteht. Mangels Eintritts der wirksam vereinbarten aufschiebenden Bedingung sind die Beklagten zu weiteren Tätigkeiten (noch) nicht verpflichtet. Es bedarf daher (noch) keiner Weisung und keiner Überprüfung dieser Tätigkeiten durch den Kläger und mithin auch keiner diesbezüglichen Information des Klägers. Aus den gleichen Gründen sind die Beklagten dem Kläger auch (noch) nicht, wie von ihm begehrt, zur Herausgabe der bei ihnen befindlichen Schriftstücke verpflichtet.

45

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1971 (VII ZR 305/69, WM 1971, 995, 996 f). In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt worden, dass ein (im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsbeteiligungen) Beauftragter dem Auftraggeber gemäß § 666 BGB zur Auskunft über an ihn herantretende Kaufinteressenten und über sein eigenes Kaufinteresse verpflichtet sein kann, wenn er gegenüber dem Auftraggeber lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, nach dritten Kaufinteressenten zu suchen. Dem lag jedoch die Auslegung einer Individualabrede zugrunde, nach der sich der Beauftragte verpflichtet hatte, wenn er dritte Interessenten ausfindig machte und mit diesen verhandelte, dies als Geschäftsführer für den Auftraggeber zu tun und nicht - wie geschehen - in eigenem Interesse und zu eigenem Vorteil (aaO S. 996). Aus der Beurteilung dieses besonders gelagerten Einzelfalls, der von der hier vorliegenden Konstellation abweicht, kann nicht gefolgert werden, dass ein Beauftragter (hier: die Beklagten als Erbenermittler) unabhängig von der rechtsverbindlichen Begründung einer Tätigkeitspflicht zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet sei.

46

b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigt den Klageanspruch nicht.

47

Soweit die Rechtsprechung Auskunftspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet, setzen diese voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, NJW 2015, 2652, 2653 Rn. 11; BGH, Urteile vom 26. Februar 1986 - IVa 87/84, BGHZ 97, 188, 192 und vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; jeweils mwN).

48

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie schon mehrfach ausgeführt, kann sich der Kläger die zur Durchsetzung seines etwaigen Erbanspruchs erforderlichen Informationen selbst oder über das Nachlassgericht beschaffen und können die Beklagten einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ihr berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Pohl

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. Mai 2016

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