Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: 4 StR 104/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Absicht hinsichtlich Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16556
Aktenzeichen: 4 StR 104/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR104.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 12.11.2015

Verfahrensgegenstand:

Mord in drei tateinheitlichen Fällen

BGH, 26.04.2016 - 4 StR 104/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die u.a. zu Lasten der Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, diese habe mit Absicht und damit mit der stärksten Form des Vorsatzes gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu einerseits BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der Anzahl der Tatopfer bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und ferner die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden psychischen Beeinträchtigungen des Nebenklägers straferschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.