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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 3 StR 538/15

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.2016
Aktenzeichen
3 StR 538/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 15630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR538.15.0

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2016 wird dahin geändert, dass es auf Seite 2 anstatt:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

richtig heißen muss:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Becker
Schäfer
Gericke
Spaniol
Tiemann