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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: II ZR 333/14
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12725
Aktenzeichen: II ZR 333/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316BIIZR333.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 31.10.2014 - AZ: 11 U 57/13

BGH - 08.12.2015 - AZ: II ZR 333/14

Fundstelle:

NZG 2016, 520

BGH, 15.03.2016 - II ZR 333/14

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 4 Absatz 3 statt "so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95 Prozent der abgegebenen Stimmen" heißt: "so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen".

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 08.12.2015 - AZ: II ZR 333/14

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