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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 2 StR 509/15

Einstellung des Revisionsverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des Angeklagten)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.2016
Aktenzeichen
2 StR 509/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 14587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR509.15.0

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Freiheitsberaubung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. März 2016 gemäß § 206a StPO beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am 3. Juni 2015 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. September 2015 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am 7. Oktober 2015 in A. (Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 610/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349).

2

Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).

Fischer
RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Eschelbach
Ott
Zeng